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von Oechsner am 06.01.2020, 05.39 Uhr

Gerichtsverfahren wegen angeblichem Drogenhandel. Was droht mir?

Hallo. Ich habe ein Gerichtsverfahren wo es um Drogen geht. Ich habe einem Bekannten von mir Geld geliehen was es mir nicht zurückzahlen wollte, da wollte er mir Angst machen und hat auf mich mit einer Schreckschuss Pistole geschossen. Daher hab ich die Polizei angerufen und habe ihnen alles erzählt. Ein Monat später kommt die Polizei zu mir nach Hause und macht eine Durchsuchung, der Grund war Drogenhandel. Es hat sich raus gestellt das der junge Mann dem ich Geld geliehen habe mit der Pistole erwischt wurde und er sagte der Polizei das er bei mir Drogen gekauft hat. Das komische ist das er sich selbst schuldig macht und es glaubwürdig klingt. Bei mir und bei ihm wurden keine Drogen gefunden. Es gibt keine Beweise das ich Drogen verkaufe, außer seine Aussage, die aber eine Lüge ist. Und das Geld was ich ihm geliehen habe sagte er zur Polizei das es Drogen waren und kein Geld. Ich stehe jetzt vor einem Schöffengericht und weiss nicht was ich machen soll. Ich habe einen Anwalt. Ich weiss nicht wie ich es beweisen kann und was mir droht. Ich bin 23 Jahre alt, habe mit 20 Jahren gekifft und wurde mit 1g Marihuana erwischt.

Antwort
Hilfreichste Antwort - ausgezeichnet vom Fragesteller
von schasti am 06.01.2020, 12.23 Uhr
Krasse Bekannte hast du! Aber nun zu deiner Frage. Also wer nichts zu befürchten hat, dem droht auch keine Strafe. Was ich damit sagen will, du hast doch nichts mit Drogenhandel zu tun. Also warum sollte dir was passieren. Wenn du die Wahrheit gesagt hast kann dir doch vor Gericht überhaupt nichts passieren. Wovor hast du also Angst? Was willst du beweisen? Kann dein Bekannter beweisen das du mit Drogen gehandelt hast? Hast du doch nicht, oder?
Du hast geschrieben du hast einen Anwalt. Was sagt dieser dazu? Wann ist die Verhandlung? Wenn es ein Schöffengericht ist, dann wird nach Jugendstrafrecht verhandelt, richtig?
Hilfreicher Kommentar von Oechsner am 06.01.2020, 12.43 Uhr
Nein es ist nicht Jugendstrafrecht. Mein Anwalt hat gesagt wenn wir das nicht beweisen können dann müssen wir ein Geständnis machen damit ich eine milde Strafe bekomme. Ich sag aber die Wahrheit und auf Knast hab ich keine Lust weill der Typ war damals unter 18 und das heisst ich hab angeblich Drogen an Minderjährige verkauft was alles noch schlimmer macht.
Kommentar von schasti am 06.01.2020, 13.03 Uhr
In Deutschland gilt aber noch immer die Unschuldsvermutung. D.h. so lange dir niemand vor Gericht nachweisen kann dass du mit Drogen gehandelt hast und dem Typ welche verkauft hast, bist du unschuldig. Es steht Aussage gegen Aussage! Oder gibt es noch andere Zeugen? Hast du eventuell noch etwas verschwiegen?

Andere Frage. Wie glaubwürdig ist der Typ denn, der das Gegenteil behauptet?
Kannst du deinem Anwalt vertrauen? Die Aussage von deinem Anwalt kommt mir etwas komisch vor. Wenn man eine Straftat nicht begangen hat, wird man als Verdächtiger bzw. Beschuldigter wähend der Dauer des gesamten Verfahrens als unschuldig angesehen. Nicht du als Beklagter musst deine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde muss deine Schuld an der Tat nachweisen. Anhand der Aussage des Zeugen könnte das meiner Meinung nach schwierig sein, je nach Glaubwürdigkeit des Typs. Von daher verstehe ich deinen Anwalt nicht. Hol dir doch noch eine Zweitmeinung ein.
Kommentar von Oechsner am 06.01.2020, 16.18 Uhr
Im Brief aus dem Gericht steht das ich angeklagt bin wegen Drogenhandel und nicht wegen Verdacht auf Drogenhandel. Die denken ich hab ihm nicht Geld geliehen sondern Drogen gegeben. Es gibt keine Beweise außer seine Aussage wo er sich selbst beschuldigt.
Kommentar von Oechsner am 06.01.2020, 16.20 Uhr
Ich mache mir echt Sorgen wegen Haft, weill er glaubwürdig klingt, weill er sich damit selbst beschuldigt.


Antwort
Antwort
von Merkur am 07.01.2020, 20.23 Uhr
Wichtig ist, dass du mit Unterstützung eines kompetenten Rechtsanwaltes, der explizit auf das Themengebiet "Drogendelikte" spezialisiert ist, bereits während des eigentlichen Ermittlungsverfahrens weichen für einen erfolgreichen Prozessausgang stellst.

Da das Betäubungsmittelstrafrecht als objektiv komplex zu klassifizieren ist, ist das Vorgehen deines Strafverteidigers entscheidend, ob dein vermeintlicher Handel mit Betäubungsmitteln in der Praxis mit einer Freiheits- oder Geldstrafe, der Entziehung deiner Fahrerlaubnis, einem Berufsverbot, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und mit einer etwaigen Untersuchungshaft behaftet ist. Das tatsächliche Strafmaß orientiert sich an der Menge der Betäubungsmittel mit denen du vermeintlich gehandelt hast. Entsprechend ist in diesem Kontext relevant, ob du mit einer objektiv geringen oder einer nicht geringen Menge gehandelt hast. Zusätzlich entscheidend für die Strafe ist die Organisationsstruktur über die die Waren abgesetzt wurden. Hast du als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig gehandelt?

Prinzipiell variiert das Strafmaß von Drogendelikten regional sehr stark. Laut Definition des Bundesgerichtshofes bestimmen Wirkstoffgehalt und toxische Dosen des Betäubungsmittels, ob mit einer geringen oder nicht geringen Menge gehandelt wurde. Für Heroin liegt der diesbezügliche Grenzwert bei 1,5 g, für Kokain bei 5 g, Cannabis 7,5 g, 6 g LSD, 30 g Ecstasy, 30 g MDMA sowie 10 g Amphetamin. Der Handel einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ist als Verbrechen einzustufen, während der Handel mit geringen Mengen als Vergehen gilt.

Einfacher Drogenhandel, der nicht gewerbs- oder bandenmäßig betrieben wurde, wird im Normalfall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Gewerbsmäßiger Drogenhandel ist an eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gekoppelt. Bandenmäßiger Drogenhandel wird mit einer Freiheitsstrafe von minimal 5 Jahren belegt.
Die Einfuhr einer nicht geringen Menge wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mehr als 2 Jahren belegt.

Wurden bei dir Telefonüberwachungen und Hausdurchsuchungen durchgeführt? Ein guter Jurist besitzt die Fähigkeit die Telefonüberwachungsprotokolle anteilig zu relativieren und die Anzahl der nachweisbaren Taten zu reduzieren.
Im Sinne von § 29 BtMG verjähren Drogendelikte nach einem Zeitfenster von 5 Jahren.
Kommentar von Oechsner am 09.01.2020, 08.49 Uhr
Es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt und mein Handy war bei der Polizei und die haben es durchgeschaut. Es wurde aber nix Verdächtiges gefunden.

Antwort
Antwort
von Jezzy23rd am 06.01.2020, 19.41 Uhr
Glaubwürdigkeit hin oder her, nur allein die Wahrheit zählt.
Du bist angeklagt aufgrund dieser Person, die dich beschuldigt. Aber du sagst ja selbst du bist unschuldig. Wie schasti schon geschrieben hat gibt es eine Unschuldsvermutung. Und nur weil dich jemand anschwärzt, lügt und Unwahrheiten über dich erzählt, heißt das noch lange nicht, dass du automatisch schuldig bist und jetzt dafür ins Gefängnis mußt.
Vor Gericht wird die Schuldfrage geklärt. Wenn du die Wahrheit gesagt hast und ihm keine Drogen verkauft hast, dann hast du auch nichts zu befürchten. Komisch nur, weil es dein Anwalt anders sieht ...
Kommentar von Oechsner am 06.01.2020, 21.23 Uhr
Er sagte auch das der glaubwürdig ist weil er sich selbst beschuldigt und er meinte er hat mit der Staatsanwältin geredet und sie sagte wenn ich es zugebe dann bekomme ich mildere Strafe. Aber es gibt keine Beweise nur das was er sagt.
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