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von Briena36 am 25.10.2020, 20.10 Uhr

Forderung des Pflichtteilsergänzungsanspruch durch Neffe wegen Schenkung?

Hallo, vielleicht kennt sich der ein oder andere aus bei diesem Thema. Es geht um den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Fall: Mutter gibt Tocher und Sohn eine Schenkung zu Lebzeiten. Beide erhalten exakt den gleichen Betrag, niemand wird benachteiligt. Jetzt stirbt der Sohn 2015 und die Mutter 2019. D.h. Tochter wurde Alleinerbin laut Testament. Jetzt fordert der Neffe (Sohn des Verstorbenen), einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der damaligen Schenkung von seiner Tante (Erbin), d.h. sie soll für beide Schenkungen aufkommen (ihrer und ihrem Bruder).

Jetzt meine Frage: könnte er den Pflichtteilsergänzungsanspruch von seiner Tante fordern? Schließlich wurde damals niemand benachteiligt und der Neffe würde ja an die Stelle seines Vaters treten.

   

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von Morus am 03.11.2020, 16.47 Uhr
Der genannte Sohn des toten Sohnes erbt zusammen mit dem lebenden Kind. Das Erbe würde eigentlich geteilt werden, der Pflichtteil ist nochmal die Hälfte davon. Siehe dazu auch § 1924 BGB und § 2303 BGB. Die Sachgrundlage zur allgemeinen Erklärung und zur Wertminderung findet sich in § 2325 BGB.


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von Starfire am 03.11.2020, 08.33 Uhr
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu, dass der Erblasser zu Lebzeiten nicht bewusst sein Vermögen schmälern oder verkleinern kann. Dies könnte er, zum Beispiel tun um einen von zwei Erben zu bevorzugen.
Um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen muss derjenige pflichtteilsberechtigt sein. Bei Verwandten ersten Grades ist dies gegeben. Das sind Kinder, falls ein Kind verstorben ist auch deren Kinder, also die Enkel des Erblassers.
Bei einer Schenkung wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung als Grundlage angenommen. Jedes Jahr verkleinert sich dieser Wert, bis er nach 10 Jahren nicht mehr angerechnet wird.
Der Ergänzungsanspruch besteht darin, dass der Wert des Erbes um die Schenkung erhöht wird.
Es gilt, dass Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Bei verstorbenen Kindern nehmen deren Kinder ihren Platz in der Erbfolge ein.

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von Hexe121967 am 26.10.2020, 14.03 Uhr
Es fehlt leider die Angabe wann genau die Schenkung an die Kinder erfolgte. Das Erbrecht hat so einige Tücken, daher würde ich in solchen Fällen immer einen Anwalt zu Rate ziehen.
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