Frage
von jeastae am 09.03.2016, 18.35 Uhr
Verzicht auf Unterhaltszahlungen?
Kann ich als alleinerziehende Mutter auf die Unterhaltszahlungen des Erzeugers meines Kindes verzichten, um ihm keinen Anlass zu geben Ansprüche bzgl. Besuchs- und Umgangsrecht zu stellen? Ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt zulässig oder kann ich als Mutter auf den Unterhalt nicht verzichten? Nach der Trennung und Scheidung von meinem Ex-Mann möchte ich sowohl auf Trennungsunterhalt als auch auf den Kindesunterhalt verzichten, damit mein Sohn seinen Vater nicht mehr sehen muss.
Ist ein Verzicht auf Unterhalt möglich? Kann auf Unterhalt verzichtet werden? Und darf ich meinem Mann das Besuchsrecht unseres gemeinsamen Kindes dann verbieten?
Hilfreichste Antwort - ausgezeichnet vom Fragesteller
von Gemini am 10.03.2016, 10.26 Uhr
In einer normalen zusammenlebenden Familie regelt sich die Unterhaltsleistung nahezu von alleine, da beide leiblichen Elternteile ihren Teil zum Unterhalt, also die Grundversorgung des Kindes, sicherstellen.
Anders und komplizierter gestaltet es sich nach einer Trennung oder Scheidung der Ehepartner. Da muss es geregelt sein, wer welchen Teil zum Unterhalt beiträgt. Dieses regelt dann das Unterhaltsrecht beziehungsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Unterhaltsberechtigt sind zunächst alle Personen gem. § 1602 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wenn sie außerstande sind sich selbst zu unterhalten.
Für gewöhnlich betrifft das Kinder, Eheleute, Enkelkinder aber im Einzelfall auch die eigenen Eltern.
Die Rangfolge ergibt sich aus § 1609 BGB:
An erster Stelle stehen ledige und minderjährige Kinder und sogenannte privilegierte Volljährige.
Denen folgend sind Elternteile unterhaltsberechtigt, wenn sie die Betreuung eines Kindes sicherstellen oder im Falle einer Scheidung unterhaltsberechtigt wären. Ebenso verhält es sich mit Ehepartner bei einer langjährigen Ehe.
Als drittes werden Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter das oben genannte Kriterium fallen betrachtet.
Auf dem vierten Rang sind alle Kinder, die nicht unter die oben genannten Kriterien fallen.
An fünfter Stelle stehen alle Enkelkinder und weitere Nachkommen.
Den vorletzten Rang belegen die Eltern und zuletzt alle weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie.
Unterhaltspflichtig ist der leibliche Elternteil, der nicht die direkte Betreuung des Kindes hat, also getrennt vom Kind lebt. Da das Kind ein Anrecht auf Grundversorgung hat, kann man auf den Unterhalt nicht verzichten!
Antwort
von Martin Herrmann am 14.03.2016, 10.06 Uhr
Die Barunterhaltsverpflichtung des leiblichen Elternteils entfällt gemäß §1592 BGB, wenn ein anderer die Vaterschaft anerkennt, also adoptiert, beziehungsweise ein Gericht die Vaterschaft zuteilt.
Antwort
von 68erGEN am 13.03.2016, 19.47 Uhr
Wie oben schon erwähnt, kann auf die Unterhaltszahlung nicht verzichtet werden. Allerdings kann der eine Elternteil, der für den Betreuungsunterhalt aufkommt, den anderen Elternteil von seinem Barunterhalt freistellen, wenn er in der Lage ist, diesen quasi zu übernehmen und die Grundversorgung, und um damit den Rechtsanspruch des Kindes sicherzustellen.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dies nur eine Abmachung zwischen den Elternteilen ist. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, das Kind alleine leben, kann es seinen Rechtsanspruch auf Barunterhalt geltend machen und die Abmachen auf Freistellung ist nichtig und der unterhaltspflichtige Elternteil muss zahlen.
Dies gilt, unter gewissen Umständen gemäß § 1613 BGB, auch rückwirkend.
Daher gilt wieder: Auf Unterhalt kann ich nicht verzichten, ich kann meinen Ex freistellen, muss aber dann dessen Anteil übernehmen.
Antwort
von Bartholomaeus am 12.03.2016, 16.05 Uhr
Wie schon erwähnt hat das Kind ein Grundrecht auf sogenannten Familienunterhalt, welcher sich zusammensetzt aus Betreuungsunterhalt (Liebe, Zuneigung, körperliche Betreuung) und dem Barunterhalt (finanzielle Grundversorgung).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betreuungsunterhalt von dem Elternteil übernommen wird, bei dem das Kind lebt. Der Barunterhalt wird dann durch die sogenannten Unterhaltszahlungen nach Düsseldorfer-Tabelle durch den anderen Elternteil übernommen.
Daher ist ein Verzicht oder Teilverzicht auf den Barunterhalt, zur Sicherstellung des Familienunterhaltes, gemäß § 1614 BGB nicht zulässig.
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